Anzeigenverordnung: Was ist zu melden?

Eng, bedeutend und nachgeordnet? Aus der Anzeigenverordnung ergeben sich neue Meldepflichten. Eine juristische Betrachtung.

Mit Wirkung zum Dezember 2016 findet beim Thema Unternehmensbeteiligungen die neue Anzeigenverordnung Anwendung – die grundlegenden Konsequenzen für die Erfassung und Verwaltung von Daten beleuchtete mein Kollege Ivo Wildtraut bereits vor zwei Wochen. Ich möchte mich heute auf die juristischen Aspekte der Anzeigenverordnung fokussieren und herausarbeiten, welche Daten unter welchen Prämissen zu melden sind.

Blogserie: Anzeigenverordnung (AnzV)

Was ist zu melden?

Insbesondere europarechtliche Vorgaben durch CRR (Capital Requirements Regulation) und CRD IV (Capital Requirements Directive) führten zu Änderungen des Kreditwesengesetzes. Diese fanden nun auch Eingang in die Anzeigenverordnung (AnzV). Für die aktivische Beteiligungsanzeige sieht sie in Anlage 3 und Anlage 4 neue Meldungsvordrucke für die Anzeige und die Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen vor. Konkret sind zu melden:

  • Enge Verbindungen
    Einerseits sind enge Verbindungen zu melden, für deren Definition Art. 4 Abs. 1 Nr. 38 CRR vergleichbar der bisherigen Definition auf das Halten von mindestens 20 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals bzw. auf ein Kontrollverhältnis abstellt.
  • Bedeutende Beteiligungen
    Weitreichende Änderungen sind bei den bedeutenden Beteiligungen (zuvor: qualifizierte Beteiligungen) zu verzeichnen. Gemäß § 1 Abs. 9 KWG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Nr. 36 CRR ist eine bedeutende Beteiligung dann anzunehmen, wenn direkt oder indirekt mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte eines Unternehmens gehalten werden oder eine andere Möglichkeit der Wahrnehmung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung dieses Unternehmens besteht. Wenngleich die in § 7 Abs. 1 Nr. 1 AnzV genannten Schwellenwerte in Höhe von 20, 30 und 50 Prozent mit den bisherigen Werten übereinstimmen, wird das “direkte oder indirekte Halten” nunmehr so verstanden, dass mittelbare Beteiligungen nicht nur dann zu berücksichtigen sind, wenn sie über Töchter gehalten werden, vielmehr soll das durchgerechnete Halten von mindestens 10 Prozent entscheidend sein. In § 7 AnzV ist der bisherige Abs. 3, der vorsah, dass die mittelbar gehaltenen Kapitalanteile oder Stimmrechte in vollem Umfang zugerechnet werden sollen, einem neuen Abs. 3 gewichen, der – wie § 1 Abs. 9 KWG – auf das WpHG Bezug nimmt. Der neue Abs. 3 bezieht sich dabei – anders als die alte Fassung – allein auf die Berechnung der Stimmrechte. Die Zurechnung der Stimmrechte erfolgt aber auch nach § 22 WpHG neben den weiteren genannten Fällen insbesondere über Töchter. Insgesamt sind als bedeutende Beteiligungen also alle Beteiligungen zu melden, die in Höhe von mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmen in direkter oder durchgerechneter Form gehalten werden. Darüber hinaus sind die Stimmrechte aller Töchter voll zuzurechnen. Diese Vorgaben stellen neue Anforderungen an die Systeme der Banken. Zusätzlich grenzt § 1 Abs. 9 S. 3 KWG nunmehr negativ von Stimmrechten und Kapitalanteilen ab, die im Rahmen des Emissionsgeschäfts gehalten, nicht verwendet und nach einem Jahr wieder veräußert werden. Diese Anteile müssen also bei der Berechnung außer Betracht bleiben.
  • Nachgeordnete Unternehmen
    Die geänderten Kriterien für die Meldung nachgeordneter Unternehmen, die den Vorgaben der neuen Anlage 3 insbesondere unter Ziffer 5.3 AnzV zugrunde liegen, ergeben sich aus § 10a Abs. 1 S. 2 KWG i.V.m. Art. 18 und 49 Abs. 2 CRR. Die Nachordnung kann sich hiernach entweder aus der Tochtereigenschaft oder einem unmittelbaren oder mittelbaren Kapital- oder Stimmanteil von mindestens 20 Prozent oder der vollen Zurechnung von Stimmanteilen ergeben, die ebenfalls mindestens 20 Prozent betragen. Außerdem wird von einem nachgeordneten Unternehmen ausgegangen, wenn anteilmäßig konsolidiert wird, da das in die Konsolidierung einbezogene Unternehmen gemeinsam mit einem oder mehreren nicht in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen geleitet wird, wenn die betreffenden Unternehmen auf ihren Kapitalanteil beschränkt haften oder wenn eine entsprechende Behördenentscheidung hinsichtlich der Konsolidierung gegeben ist. Art. 49 Abs. 2 CRR regelt zudem den Fall, dass im Hinblick auf Unternehmen der Finanzbranche kein Eigenkapitalabzug stattzufinden braucht.

Unerfüllbare Komplexität der Anzeigenverordnung?

Die Meldepflichten sind komplex und es ist davon auszugehen, dass die anzeigepflichtigen Institute absehbar nicht in der Lage sein werden, diesen vollumfänglich nachzukommen. Als Handlungsempfehlung kann nur gegeben werden, die bestmögliche Ausgestaltung und Ausstattung aller Arbeitsabläufe im Beteiligungsmanagement sicherzustellen – eine Thema, dem sich Thomas Dudaczy im dritten und letzten Teil der Blogserie widmen wird.

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Bildquelle: Shutterstock

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